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Was passiert mit meiner 3. Säule im Falle einer Scheidung?

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Die dritte Säule ist neben der ersten und zweiten Säule Teil des schweizerischen Vorsorgesystems. Sie ermöglicht es, im Rentenalter einen komfortablen Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Was passiert jedoch im Falle einer 3. Säule und einer Scheidung? In diesem Artikel erfahren Sie, dass die Bedingungen für die Aufteilung der Vorsorgegelder stark von der Art des Güterstandes abhängen, den das Paar gewählt hat.

Die verschiedenen Arten des Güterstandes in der Schweiz

Die drei Arten des Güterstandes in der Schweiz ermöglichen es, Richtlinien für die Verwaltung des Vermögens eines Paares festzulegen und die Aufteilung bei einer potenziellen Scheidung vorzunehmen. Die individuelle Vorsorge - oder dritte Säule - ist ein integraler Bestandteil des ehelichen Güterstandes. Die Aufteilung des Vermögens und die damit verbundenen Bedingungen fallen daher unter diesen berühmten Vorsorgevertrag.

Das Basisgüterrecht und die 3. Säule bei einer Scheidung

In dem Fall, dass kein Ehevertrag von dem Paar unterzeichnet wurde, gilt das Basisgüterrecht. Er wird auch als Errungenschaftsbeteiligung bezeichnet. Wenn sich das Paar scheiden lässt, muss das gesamte Vermögen, das es während der Ehe erworben hat (auch Errungenschaft genannt), geteilt werden. Ihr persönliches Vermögen - oder Eigengut - bezieht sich hingegen auf alles, was jeder von ihnen vor der Ehe besaß oder was ihnen während der Ehe unentgeltlich geschenkt wurde. Dieses Eigengut muss also nicht geteilt werden und kann in ihrem Besitz bleiben.
Was die dritte Säule betrifft, so ist sie mit dem Vermögen verbunden, das das Paar während der gesamten Ehezeit erworben hat. Zum Zeitpunkt der Scheidung müssen die Vorsorgeguthaben daher in zwei gleiche Teile und entsprechend der Quelle der Einlagen aufgeteilt werden. Wenn die dritte Säule von einem Ehepartner aus seinem persönlichen Vermögen eingezahlt wurde, entfällt die Aufteilung. Ansonsten muss der Betrag, der an jede Partei zu zahlen ist, den während der Ehe eingezahlten Prämien entsprechen, zuzüglich der garantierten Zinsen und vermindert, wenn der Vorsorgevertrag vor dem ursprünglich vorgesehenen Enddatum beendet wird.

Der ordentliche Güterstand der Gütergemeinschaft und die 3. Säule bei Scheidung

Bei einer Ehe im Güterstand der Gütergemeinschaft (die auch als Errungenschaftsgemeinschaft bezeichnet wird) muss zum Zeitpunkt der Scheidung eine Aufteilung des Vorsorgekapitals, das während der Ehezeit in der 3. Säule angespart wurde, zu gleichen Teilen erfolgen. Der Anteil eines der beiden Ehepartner muss also auf ein anderes gebundenes Vorsorgekonto oder die dritte Säule 3A eingezahlt werden. Es ist jedoch durchaus denkbar, diese Regel durch eine Klausel im Ehevertrag in Frage zu stellen. Dies könnte eine Anpassung des Güterstandes der Gütergemeinschaft ermöglichen, um die Grundsätze für die Aufteilung des Vorsorgekapitals festzulegen.

Gütertrennung und 3. Säule bei einer Scheidung

Wenn von einer Ehe im Güterstand der Gütertrennung die Rede ist, gibt es nur wenige Fragen zu stellen, da dies bedeutet, dass bei einer Scheidung nichts zwischen den beiden Parteien aufgeteilt werden muss. Tatsächlich bleibt das Vermögen beider Ehepartner ihr Eigentum. Dies gilt auch in Bezug auf das Vorsorgekapital auf dem Konto der 3. Säule.

3. Säule und Scheidung: Was sich je nach Vorsorgevertrag ändert

Bei der gebundenen Vorsorge, auch 3. Säule 3A genannt, ist es möglich, dass ein Teil der Ansprüche auf Vorsorgeleistungen dem anderen Ehepartner zugutekommen kann, wenn der Richter oder der Versicherte des 3. In diesem Fall kann das Kapital in bar abgerechnet werden, wenn der Ehepartner in der Lage ist, die Rückzahlungsbedingungen zu erfüllen. Andernfalls kann es auch auf ein anderes Konto der gebundenen Vorsorge überwiesen werden.
Was die freie Vorsorge oder 3. Säule 3B betrifft, so gelten im Falle einer Scheidung keine besonderen Grundsätze.
Insgesamt zeigt sich, dass der Verbleib des Vorsorgekapitals bei einer Scheidung hauptsächlich vom Güterstand abhängt, den die Ehegatten gewählt haben. Auch die Tatsache, ob es sich um eine gebundene oder freie Vorsorge handelt, kann sich auf die Aufteilung der angesparten Beträge auswirken. Wenn Sie mehr über die dritte Säule und die Scheidung erfahren möchten, können Sie sich an Ihren Finanzberater wenden, der Ihre Fragen gerne individueller beantworten wird.
Joffrey Maitre
Aktualisiert am : 31.01.2024Geschrieben von Joffrey MaitreLeiterin des Bereichs Private Vorsorge bei Comparea
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